§ 2 ZiDAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Art und Dauer der Ausbildung

§ 2

Für folgende erfolgreich absolvierte Ausbildungen oder einzelne erfolgreich absolvierte Teile dieser Ausbildungen kann gemäß § 38a Abs. 2 ZDG ein Ausbildungsbeitrag geltend gemacht werden:

  1. 1. das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung (GuK-BAV), BGBl. II Nr. 281/2006, in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung, im Ausmaß von 100 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 40 Stunden praktische Ausbildung;
  2. 2. das Basismodul gemäß Anlage 1 MAB-Ausbildungsverordnung (MAB-AV), BGBl. II Nr. 282/2013, im Ausmaß von 120 Unterrichtsstunden;
  3. 3. Unterrichtsfächer der Pflegehilfeausbildung gemäß Anlage 1 Z 11, 12 und 14 bis 16 Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 371/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 295/2010, im Ausmaß von mindestens 80 Unterrichtsstunden;
  4. 4. die Heimhelferausbildung nach den landesrechtlichen Vorschriften im Ausmaß von mindestens 80 Unterrichtseinheiten;
  5. 5. unbeschadet der Ziffern 1 und 3 Ausbildungen nach den landesrechtlichen Vorschriften zum Fachsozialbetreuer in den Bereichen Altenarbeit, Behindertenarbeit und -begleitung im Ausmaß von mindestens 80 Unterrichtseinheiten;
  6. 6. Ausbildungen nach den landesrechtlichen Vorschriften zum Kinderbetreuer, zum Tagesvater, zum (Sonder-)Kindergartenhelfer, zum Leiter von Kindergärten und -tagesheimen und zum (Sonder-) Horthelfer bzw. -assistenten im Ausmaß von mindestens 60 Unterrichtseinheiten;
  7. 7. Unterrichtsfächer im Rahmen von Kollegs an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik gemäß den §§ 95 Abs. 3a und 103 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2013, im Ausmaß von mindestens 125 Unterrichtseinheiten;
  8. 8. Unterrichtsfächer im Rahmen von Hochschullehrgängen für Freizeitpädagogik nach § 8 Abs. 3a Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2013, im Ausmaß von mindestens 125 Unterrichtseinheiten.

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