§ 2 ZG-EKV

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.2013

Angaben zu natürlichen Personen und nicht natürlichen Personen sowie Personenverbänden

§ 2.

(1) Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen gemäß Art. 31 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Anzeigepflichtiger) anzuführenden natürlichen Personen sind anzugeben mit

  1. 1. vollständigem Namen,
  2. 2. Geburtsdatum,
  3. 3. Geburtsort und
  4. 4. Anschrift des Hauptwohnsitzes.

(2) Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen anzuführenden nicht natürlichen Personen, Personenverbände und Zweckvermögen sind anzugeben mit

  1. 1. Firma oder Bezeichnung,
  2. 2. Rechtsform,
  3. 3. Sitz und Sitzland,
  4. 4. Verwaltungssitz und
  5. 5. der Firmenbuchnummer oder den Ordnungsmerkmalen einer vergleichbaren Registereintragung, sofern eine solche Eintragung besteht.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Gesetzesnummer

20008554

Dokumentnummer

NOR40155311

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