§ 2 Zahntechniker-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1998

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Zahntechniker ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Anfertigen und Auswerten von Skizzen und Zeichnungen für prothetische und kieferorthopädische/orthodontische Arbeiten,
  2. 2. Herstellen jeglicher Art von Modellen nach anatomischen Abformungen,
  3. 3. Durchführen von Reparaturen und Wiederinstandsetzung von herausnehmbarem Zahnersatz,
  4. 4. Herstellen von Teilprothesen und deren Befestigungselementen, wie gebogene Klammern, sowie Modellgußtechnik,
  5. 5. Herstellen von Totalprothesen für Oberkiefer und Unterkiefer samt aller dafür erforderlichen zahntechnischen Vorarbeiten,
  6. 6. Anwenden von feinmechanischen Bindungen sowie der Frästechnik,
  7. 7. Anfertigen von Teilkronen und Vollkronen und Brücken aus Metall und deren Verblendung mit allen möglichen Verblendmaterialien,
  8. 8. Anfertigen von Teilkronen und Vollkronen und Brücken aus Kunststoffen und Keramikmaterialien,
  9. 9. Anfertigen von kieferorthopädischen und orthodontischen Geräten,
  10. 1 0.Beachten der hygienischen Vorschriften, der berufsspezifischen Gesetze und Normen.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

10008011

Dokumentnummer

NOR12090951

alte Dokumentnummer

N5199853872L

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