Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Zahntechniker ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Anfertigen und Auswerten von Skizzen und Zeichnungen für prothetische und kieferorthopädische/orthodontische Arbeiten,
- 2. Herstellen jeglicher Art von Modellen nach anatomischen Abformungen,
- 3. Durchführen von Reparaturen und Wiederinstandsetzung von herausnehmbarem Zahnersatz,
- 4. Herstellen von Teilprothesen und deren Befestigungselementen, wie gebogene Klammern, sowie Modellgußtechnik,
- 5. Herstellen von Totalprothesen für Oberkiefer und Unterkiefer samt aller dafür erforderlichen zahntechnischen Vorarbeiten,
- 6. Anwenden von feinmechanischen Bindungen sowie der Frästechnik,
- 7. Anfertigen von Teilkronen und Vollkronen und Brücken aus Metall und deren Verblendung mit allen möglichen Verblendmaterialien,
- 8. Anfertigen von Teilkronen und Vollkronen und Brücken aus Kunststoffen und Keramikmaterialien,
- 9. Anfertigen von kieferorthopädischen und orthodontischen Geräten,
- 1 0.Beachten der hygienischen Vorschriften, der berufsspezifischen Gesetze und Normen.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
10008011
Dokumentnummer
NOR12090951
alte Dokumentnummer
N5199853872L
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