§ 2 Zahl der Mandate für die Wahl des Nationalrates

Alte FassungIn Kraft seit 22.2.1983

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Außerkrafttretensdatum gesetzt.

§ 2.

Die Verteilung der Mandate gemäß § 1 ist allen Wahlen des Nationalrates zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn dieser Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der jeweils nächsten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung stattfinden (§ 4 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1971).

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

10000751

Dokumentnummer

NOR12010512

alte Dokumentnummer

N1198310525N

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