§ 2
Die Verteilung der Mandate gemäß § 1 ist allen Wahlen des Nationalrates zugrunde zu legen, die vom Inkrafttreten dieser Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der jeweils nächsten Volkszählung oder auf Grund einer Kundmachung gemäß § 127 Z 5 NRWO nach Wirksamwerden einer Gebietsänderung stattfinden.
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