§ 2 ZaBiStaG

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.2009

§ 2.

(1) Der Bundesminister für Finanzen darf von einer Ermächtigung gemäß § 1 nur Gebrauch machen, wenn die Darlehen gemäß § 1 den Gesamtbetrag von fünf Milliarden Euro für Kapital und fünf Milliarden Euro für Zinsen und Kosten und die Darlehen für ein Land den Betrag von zwei Milliarden Euro für Kapital nicht übersteigen.

(2) Die Vergabe von Darlehen gemäß § 1 darf nur bei

  1. 1. Vorliegen eines Programms oder einer anderen Unterstützungsaktion des Internationalen Währungsfonds (IWF) oder
  2. 2. einer entsprechenden Beteiligung der EU oder
  3. 3. der Beteiligung anderer Staaten als Haftungs- oder Darlehensgeber

    erfolgen.

(3) Bei Abschluss von Verträgen gemäß § 1 ist zu vereinbaren, dass sämtliche Kosten dieser Maßnahmen vom begünstigten Staat oder dessen Bevollmächtigten zu tragen sind.

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