2. Abschnitt
Zahnärztliche Ausbildungsnachweise
Zahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß Anhang V der Richtlinie
§ 2.
Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind die in der Anlage für das jeweilige Land angeführten zahnärztlichen Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die
- 1. von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden und
- 2. gegebenenfalls mit der angeführten Bescheinigung versehen sind
(Artikel 21 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Nummer 5.3.2 Richtlinie 2005/36/EG ).
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