Strafbarer Wucher.
§ 2.
1. Wer vorsätzlich bei Gewährung oder Verlängerung von Kredit den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten eine Gegenleistung versprechen oder gewähren läßt, deren Vermögenswert zu dem Werte seiner Leistung in auffallendem Mißverhältnis steht;
2. wer vorsätzlich eine wucherische Forderung erwirbt, um sie geltend zu machen oder einem anderen zu übertragen;
3. wer vorsätzlich eine wucherische Forderung geltend macht oder einem anderen überträgt,
- wird wegen Vergehens mit strengem Arrest von drei Monaten bis zu einem Jahre bestraft.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
10001899
Dokumentnummer
NOR12025173
alte Dokumentnummer
N2194910333S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)