materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 454/2022
Anwendungsbereich
§ 2.
(1) Diese Verordnung legt nach Maßgabe der folgenden Regelungen Richtsätze für Abgeltungen der Wertminderung fest, die gemäß § 5 Abs. 5 und Abs. 7 TKG 2003 von Bereitstellern öffentlicher Kommunikationsnetze (§ 3 Z 2, 17 TKG 2003) zu entrichten sind.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Liegenschaften (einschließlich Gebäuden), die zum öffentlichen Gut gemäß § 5 Abs. 3 TKG 2003 gehören.
(3) Entschädigungen bzw. Abgeltungen für Nutzungsrechte gemäß § 7 TKG 2003 bleiben von dieser Verordnung unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022
Gesetzesnummer
20010785
Dokumentnummer
NOR40218753
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