§ 2 WP-Anschaffungskosten-VO

Alte FassungIn Kraft seit 05.10.2011

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 94/2012

§ 2.

Als Anschaffungskosten hat der Abzugsverpflichtete den gemeinen Wert des Wertpapieres zum 1. April 2012 unter Berücksichtigung eines pauschalen prozentuellen Korrekturfaktors anzusetzen. Der Korrekturfaktor wird zu einem späteren Zeitpunkt verordnet.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019

Gesetzesnummer

20007478

Dokumentnummer

NOR40132130

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