§ 2 Wildschweine-Schweinepestverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Anwendung des TSG

§ 2.

(1) Auf Wildschweine gemäß § 1 Z 1 sind folgende Bestimmungen des TSG anzuwenden:

§ 1 Abs. 3, § 2, § 2b, § 2c, § 11, § 11a, § 14, § 15, § 15a, § 16 Z 9 und 13, § 17, § 18, § 19, § 21, § 22 Abs. 2 und 3, § 23, § 24 Abs. 4 lit. f, j und k, § 24 Abs. 5, 6 und 8, § 26, § 27, § 28, § 30, § 61 Abs. 1 lit. c, d und g, § 61 Abs. 2 bis 5, § 63 Abs. 1 lit. a und c nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen, § 63 Abs. 2, § 64, § 68, § 71, § 73, § 74 und § 75.

(2) § 15a, § 17, § 21, § 22 Abs. 2 und 3 TSG sowie § 61 Abs. 5 TSG (soweit sich § 61 Abs. 5 auf § 24 Abs. 4 lit. f bezieht) sind auf Wildschweine gemäß § 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die hierin verwendeten Begriffe „Tiereigentümer“, „Tierbesitzer“ und „Tierhalter“ durch den Begriff „Jagdberechtigter“ oder - wenn es im jeweiligen Fall keinen Jagdberechtigten gibt - durch den Begriff „Grundeigentümer“ zu ersetzen sind.

(3) § 14 TSG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in Seuchengebieten von jedem erlegten oder verendeten Tier vor dessen unschädlicher Beseitigung von der Bezirksverwaltungsbehörde eine Probe zur weiteren Untersuchung entnommen wird.

(4) Bei Feststellung der Schweinepest bei Wildschweinen ist von der Bezirksverwaltungsbehörde schnellstmöglich ein Seuchentilgungsplan zu erstellen. Dieser hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. geographische Verteilung der Seuche;
  2. 2. Dichte der Wildschweinpopulation im Seuchengebiet;
  3. 3. Seuchentilgungsmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Verringerung des Wildschweinbestandes und Maßnahmen zur unschädlichen Beseitigung von erlegten oder verendeten Tieren.

(5) § 30 TSG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Seuche dann als erloschen zu erklären ist, wenn im Seuchengebiet im Verlauf einer von der Bezirksverwaltungsbehörde nach den jeweiligen veterinärhygienischen Erfordernissen festzulegenden Frist kein Fall von Klassischer oder Afrikanischer Schweinepest mehr festgestellt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

10010817

Dokumentnummer

NOR12137568

alte Dokumentnummer

N8199437123J

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