§ 2.
Innerhalb der nachfolgend näher angeführten, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zu berechnenden Fristen gelten folgende Übergangsregelungen:
- a) Der Sitz der Gebietsbauleitung Südwestliches Niederösterreich verbleibt für einen Zeitraum von längstens einem Jahr in Wien;
- b) innerhalb eines Zeitraumes von längstens einem Jahr sind die bisherigen Gebietsbauleitungen Gmunden und Bad Ischl zur Gebietsbauleitung Salzkammergut mit dem Sitz in Bad Ischl zu vereinigen;
- c) innerhalb eines Zeitraumes von längstens drei Jahren sind aus den bisherigen Gebietsbauleitungen Flach- und Tennengau, Lammer-Ennsgebiet und Pongau die Gebietsbauleitungen Flach- und Tennengau und Pongau zu bilden.
Schlagworte
Flachgau
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2026
Gesetzesnummer
10010390
Dokumentnummer
NOR12132759
alte Dokumentnummer
N8197853779J
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