§ 2.
(1) Der Niederlassungsbewilligung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 214, betreffend die Regelung des Hebammenwesens, steht die Niederlassungserlaubnis nach den Vorschriften des Hebammengesetzes vom 21. Dezember 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 1893, gleich. Dies gilt jedoch nicht für eine Niederlassungserlaubnis, die infolge Überschreitung der Altersgrenze (§ 5 des deutschen Hebammengesetzes) erloschen ist.
(2) Hebammen, denen nach den Vorschriften des Deutschen Reiches
- a) die Berufsausübung ohne Niederlassungserlaubnis gestattet wurde, oder
- b) die Erlaubnis zur Ausübung der Hebammenhilfe nach § 1 der VII. Durchführungsverordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes vom 20. August 1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 531, erteilt wurde, oder
- c) eine Niederlassungsbewilligung als Anstaltshebamme nach § 4, Abs. (1), lit. c, des Hebammengesetzes, B. G. Bl. Nr. 214/1925, noch nicht erteilt wurde,
- k önnen um die betreffende Niederlassungsbewilligung nach § 4 des Bundesgesetzes, B. G. Bl. Nr. 214/1925, ansuchen. Auf solche Hebammen findet § 17 des vorgenannten Bundesgesetzes Anwendung.
(3) Ehemals freipraktizierende Hebammen, die keine Niederlassungserlaubnis nach den Vorschriften des Deutschen Reiches erlangt haben, dann Hebammen, die die Altersgrenze überschritten und um die Gestattung der weiteren Berufsausübung ohne Niederlassungserlaubnis angesucht haben, ferner Hebammen, die um die Wiedererteilung entzogener Anerkennungen, beziehungsweise Niederlassungsbewilligungen nach Wegfall des Zurücknahmegrundes angesucht haben, kann nach Maßgabe des Bedarfes die Niederlassungsbewilligung erteilt werden.
(4) Die nach den Vorschriften des Deutschen Reiches in der Zeit vom 21. Dezember 1939 bis 27. April 1945 von der Behörde des Reichsstatthalters eines Reichsgaues der Ostmark verliehene Anerkennung als Hebamme gilt dem Hebammendiplom (§ 3 des Bundesgesetzes, B. G. Bl. Nr. 214/1925) gleich.
Schlagworte
BGBl. Nr. 214/1925, dRGBl. I S. 1893/1938, dRGBl. I S. 531/1942
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10010255
Dokumentnummer
NOR12129778
alte Dokumentnummer
N8194812236I
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)