§ 2 WHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1992

Art der Hilfeleistungen

§ 2.

(1) Als besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete ist die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund vorgesehen.

(2) Als besondere Hilfeleistungen an Hinterbliebene von Wachebediensteten sind vorgesehen:

  1. 1. eine einmalige Geldleistung und
  2. 2. eine vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2018

Gesetzesnummer

10008791

Dokumentnummer

NOR12106145

alte Dokumentnummer

N6199212899L

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