Art der Hilfeleistungen
§ 2.
(1) Als besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete ist die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund vorgesehen.
(2) Als besondere Hilfeleistungen an Hinterbliebene von Wachebediensteten sind vorgesehen:
- 1. eine einmalige Geldleistung und
- 2. eine vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2018
Gesetzesnummer
10008791
Dokumentnummer
NOR12106145
alte Dokumentnummer
N6199212899L
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