§ 2 WFA-EU-MV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Ziel

§ 2

Ziel der Verordnung ist es, dass bei Entwürfen unionsrechtlicher Vorschriften abgestimmte und kohärente österreichische Positionen im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu erarbeitet und vertreten werden.

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