§ 2
(1) Ist die Meldebehörde eine Bundespolizeibehörde, so hat sie für die im § 1 genannten Personen eine Ausfertigung des Meldezettels, mit der Amtsstampiglie versehen, der zuständigen Gemeinde zu übermitteln.
(2) Ebenso haben die Bundespolizeibehörden auf Grund der polizeilichen Abmeldung die Namen und Personaldaten der Wahl(Stimm)berechtigten der bisherigen Wohnsitzgemeinde bekanntzugeben.
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