§ 2.
(1) In die Wählerevidenz sind alle Männer und Frauen einzutragen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 18. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.
(2) Wahl- und Stimmberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegen, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Wählerevidenz dieser Gemeinde einzutragen. In der Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgegeben haben, sind sie zu streichen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde, in der die Eintragung in die Wählerevidenz erfolgt, die Gemeinde, in deren Wählerevidenz die Streichung vorzunehmen ist, unter Angabe der früheren Wohnadresse von der neuen Eintragung unverzüglich und nachweislich zu verständigen.
(3) Wahl- und Stimmberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz in das Ausland verlegen und diesen Umstand der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgeben, schriftlich anzeigen, sind für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes, längstens jedoch über einen Zeitraum von 10 Jahren, in der Wählerevidenz dieser Gemeinde zu führen. Für die Wiedereintragung gilt § 2a Abs. 4.
(4) Wahl- und Stimmberechtigte, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen werden, sind, außer im Fall einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, in die Wählerevidenz der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren Hauptwohnsitz hatten. Sind sie in diesem Zeitpunkt schon in einer Wählerevidenz eingetragen, so wird diese Eintragung durch die Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst nicht berührt.
(5) Jeder Wahl- und Stimmberechtigte darf nur einmal in den Wählerevidenzen eingetragen sein.
Schlagworte
Wahlberechtigter, Präsenzdienst
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Gesetzesnummer
10000535
Dokumentnummer
NOR12016984
alte Dokumentnummer
N1199851063L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)