§ 2 Wertzollgesetz 1980

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Zollwert

§ 2.

(1) Der Zoll für Waren, die nach näherer Anordnung der zolltarifarischen Bestimmungen einem Wertzoll unterliegen, wird nach ihrem Zollwert bemessen.

(2) Zollwert ist der Kaufpreis der zu bewertenden Waren gemäß § 3.

(3) Kann der Zollwert nicht nach § 3 ermittelt werden, so ist er in der Reihenfolge der §§ 4 bis 7 zu ermitteln. Auf Antrag des Abgabepflichtigen erfolgt die Anwendung der §§ 6 und 7 in umgekehrter Reihenfolge.

(4) Kann der Zollwert nicht nach den §§ 3 bis 7 ermittelt werden, so ist er nach Maßgabe der Bestimmungen des § 8 zu schätzen.

(5) Wird in anderen Rechtsvorschriften der Begriff Zollwert verwendet, so ist darunter der Zollwert im Sinne dieses Bundesgesetzes zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004314

Dokumentnummer

NOR12047321

alte Dokumentnummer

N3198018624R

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