§ 2 Werksgenossenschaftsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1948

§ 2.

(1) Hat das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates nach Anhörung der zuständigen Kammer der gewerblichen Wirtschaft und der zuständigen Arbeiterkammer durch Verordnung das Unternehmen, bei dem eine Werksgenossenschaft zu bilden ist, festgesetzt, so ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unverzüglich die Satzung der Genossenschaft zu beschließen, der erste Vorstand und Aufsichtsrat zu wählen und die Genossenschaft zur Eintragung im Werksgenossenschaftsregister anzumelden.

(2) Die Genossenschaft erlangt erst Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung im Werksgenossenschaftsregister.

(3) Wer vor der Eintragung der Genossenschaft in deren Namen handelt, haftet persönlich; handeln mehrere, so haften sie zur ungeteilten Hand.

Statt: Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung jetzt: Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10001893

Dokumentnummer

NOR12025085

alte Dokumentnummer

N2194812684R

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