§ 2 Werksgenossenschaftsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 17.9.1946

§ 2.

(1) Die Werksgenossenschaft hat Rechtspersönlichkeit.

(2) Jeder Dienstnehmer ist nach einjähriger Dauer seines Dienstverhältnisses Mitglied der Genossenschaft.

(3) Jeder Genossenschafter kann nur einen Geschäftsanteil besitzen.

(4) Die Geschäftsanteile können weder veräußert noch belastet werden.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt mit Beendigung des Dienstverhältnisses.

(6) Die näheren Vorschriften über die Werksgenossenschaft, insbesondere über ihre Errichtung, Organisation, Tätigkeit und Auflösung, das Rechtverhältnis der Mitglieder, die Beschränkung der Haftung der Genossenschafter auf ihren Geschäftsanteil und die Überwachung durch das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung als Aufsichtsbehörde werden durch Verordnung erlassen.

1. Statt: BM für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung nunmehr:

BM für wirtschaftliche Angelegenheiten.

2. Zu Abs. 6 o. V. des Bundesministeriums für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung vom 12. April 1948, BGBl. Nr. 121, über

die Werksgenossenschaften.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10001886

Dokumentnummer

NOR12025016

alte Dokumentnummer

N2194610626T

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