§ 2 Weingartengrunderhebungsverordnung 2020

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.2020

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

§ 2.

Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die zum Stichtag bestockte Weingartenflächen bewirtschaften, deren Erzeugung an Trauben, Traubenmost, Wein oder vegetativem Vermehrungsgut der Reben normalerweise für den Verkauf bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2020

Gesetzesnummer

20011160

Dokumentnummer

NOR40222944

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