§ 2 Weingartengrunderhebungsverordnung 2015

Alte FassungIn Kraft seit 25.7.2015

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

§ 2.

Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die zum Stichtag bestockte Weingartenflächen bewirtschaften, deren Erzeugung an Trauben, Traubenmost, Wein oder vegetativem Vermehrungsgut der Reben normalerweise für den Verkauf bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20009228

Dokumentnummer

NOR40172590

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