Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
§ 2.
Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die zum Stichtag bestockte Weingartenflächen bewirtschaften, deren Erzeugung an Trauben, Traubenmost, Wein oder vegetativem Vermehrungsgut der Reben normalerweise für den Verkauf bestimmt ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Gesetzesnummer
20009228
Dokumentnummer
NOR40172590
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