§ 2 Weber-Meisterprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2.

(1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

  1. 1. Webereivorbereitungsarbeiten wie Spulen, Schären und Zetteln, Einziehen, Blattstechen,
  2. 2. Einrichten der Webmaschine mit mehrbindigem Gewebe vom Einlegen des Kettbaumes bis zum Anweben,
  3. 3. Anknüpfen von Folgeketten mit Hand und Maschine,
  4. 4. Inbetriebnahme der eingerichteten Maschine,
  5. 5. Weben auf verschiedenen Maschinen,
  6. 6. Erkennen und Beheben von Fehlern an der Einstellung der Maschine,
  7. 7. Erkennen und Beheben von Fehlern an Textilien,
  8. 8. Erstellen von Steuereinrichtungen,
  9. 9. Reparieren des erforderlichen Maschinenparks ohne Anfertigung von Maschinenteilen.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:

  1. 1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
  2. 2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in acht Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach neun Stunden zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10006958

Dokumentnummer

NOR12075929

alte Dokumentnummer

N5198910036H

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