Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2.
(1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
- 1. Webereivorbereitungsarbeiten wie Spulen, Schären und Zetteln, Einziehen, Blattstechen,
- 2. Einrichten der Webmaschine mit mehrbindigem Gewebe vom Einlegen des Kettbaumes bis zum Anweben,
- 3. Anknüpfen von Folgeketten mit Hand und Maschine,
- 4. Inbetriebnahme der eingerichteten Maschine,
- 5. Weben auf verschiedenen Maschinen,
- 6. Erkennen und Beheben von Fehlern an der Einstellung der Maschine,
- 7. Erkennen und Beheben von Fehlern an Textilien,
- 8. Erstellen von Steuereinrichtungen,
- 9. Reparieren des erforderlichen Maschinenparks ohne Anfertigung von Maschinenteilen.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
- 1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
- 2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in acht Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach neun Stunden zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Gesetzesnummer
10006958
Dokumentnummer
NOR12075929
alte Dokumentnummer
N5198910036H
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