§ 2 WBV 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Ziele der Wissensbilanz

§ 2.

(1) Die Wissensbilanz dient der systematischen und aggregierten Darstellung des intellektuellen Vermögens der Universität sowie der in der Leistungsvereinbarung definierten Leistungsprozesse und ihrer Wirkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht in standardisierter Form. Sie ist als eine wesentliche Grundlage für die Erstellung der Leistungsvereinbarung heranzuziehen und dient der Veranschaulichung der Umsetzung der Ziele und Vorhaben der Leistungsvereinbarung.

(2) Die Wissensbilanz stellt ein standardisiertes Berichtsinstrument der Universitäten gegenüber dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Öffentlichkeit dar. Sie bildet eine der Grundlagen für den Universitätsbericht gemäß § 11 UG.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018

Gesetzesnummer

20009519

Dokumentnummer

NOR40180703

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