§ 2.
Zur Erreichung des Zieles nach § 1 sind bei der Handhabung der §§ 9, 28, 30 bis 33 und 112 WRG 1959 unter Bedachtnahme auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Einzelfall insbesondere folgende Gesichtspunkte zu beachten:
- 1. In einem zusammenhängenden Siedlungsgebiet sind unter Bedachtnahme auf die künftige Entwicklung die Abwässer in einer Kanalisationsanlage zu sammeln und in einer zentralen Kläranlage dem Reinhaltungsziel entsprechend biologisch zu reinigen. Bei einer Mischwasserkanalisation sind die bei Niederschlägen oder Spülstößen anfallenden Schmutzstoffe durch geeignete Vorrichtungen z. B. durch Regenüberlaufbecken vom Vorfluter fernzuhalten.
- 2. Zur gemeinsamen Reinigung der Abwässer benachbarter Gemeinden oder größerer Gebiete ist die Errichtung von gemeinsamen Reinigungsanlagen in einem räumlich und wirtschaftlich entsprechenden Ausmaß anzustreben.
- 3. Bei Errichtung von Kanalisationsanlagen ist die Reinigungsanlage so rechtzeitig herzustellen, daß die gesammelten Abwässer gereinigt in den Vorfluter eingeleitet werden. Bei bestehenden Einleitungen nicht oder unzureichend gereinigter Abwässer ist auf eine vordringliche Reinigung Bedacht zu nehmen.
- 4. Die innerhalb eines zusammenhängenden Siedlungsgebietes anfallenden verunreinigten Betriebsabwässer sind – erforderlichenfalls nach entsprechender Vorbehandlung – gemeinsam mit den Siedlungsabwässern zu reinigen, sofern Menge und Art der Abwässer nicht eine besondere Reinigung verlangen oder wirtschaftlicher oder zweckmäßiger erscheinen lassen.
- 5. Wenn die Abwässer von Betrieben gesondert behandelt werden, sind sie so zu reinigen, daß das abfließende Abwasser nicht in schädlichen Mengen giftige Stoffe, Mineralölprodukte sowie radioaktive Stoffe enthält.
- 6. In Betrieben sind Abwasseranfall und Schmutzfracht durch geeignete Betriebsverfahren oder durch innerbetriebliche Maßnahmen möglichst gering zu halten. Dies kann vor allem durch die Wiederverwendung des Wassers sowie durch Rückgewinnung von Produktions- und Hilfsstoffen erreicht werden.
- 7. Die stoßweise Einbringung von Betriebsabwässern in Kanal- oder Reinigungsanlagen ist durch geeignete Vorrichtungen z. B. durch Ausgleichsbecken zu vermeiden. Dabei ist erforderlichenfalls auch auf Betriebsstörungen und Betriebsunfälle Bedacht zu nehmen.
- 8. Bei den Zellstoffwerken ist die beim Aufschluß des Holzes entstehende Ablauge weitgehend zu erfassen und vom Vorfluter fernzuhalten. Dabei ist auf eine möglichst geringe Belastung von Eindampfungskondensaten mit organischen Stoffen zu achten. Die Rückgewinnung der beim Aufschluß des Holzes verwendeten Chemikalien ist anzustreben. Produktions- und Betriebsabwässer sind weitgehend im Kreislauf zu führen. Fest- und Faserstoffe sind weitgehend zu entfernen. Menge und Schmutzfracht der Bleichereiabwässer sind durch innerbetriebliche Maßnahmen möglichst gering zu halten. Die in den Restabwässern verbleibenden biologisch abbaubaren Stoffe sind weitgehend zu entfernen.
- 9. Bei den Zuckerfabriken sind die anfallenden Feststoffe (Rübenteile, Erdschlamm, Saturationsschlamm) zurückzuhalten. Durch innerbetriebliche Maßnahmen (Schwemmwasser-, Preßwasser- und Fallwasserkreislauf) sind der Abwasseranfall und die Schmutzfracht möglichst niedrig zu halten. Die Restabwässer sind in der Regel biologisch zu reinigen.
- 1 0.Bei chemischen Betrieben (z. B. bei Herstellung von Kunststoffen, Kunstdünger, Pharmazeutika, Pestiziden und Erdölprodukten) sind die nicht verunreinigten Kühlwässer, weiters die nur anorganisch verunreinigten Abwässer und schließlich die organisch-anorganisch verunreinigten Abwässer in der Regel getrennt zu führen. Die vorwiegend organisch verunreinigten Abwässer sind biologisch oder gleichwertig zu reinigen. Hinsichtlich anorganisch verunreinigter Abwässer, die biologisch nicht gereinigt werden, gelten die Bestimmungen der Z 5.
- 11. Bei sonstigen Betrieben mit vorwiegend organisch belasteten Abwässern wie z. B. bei Betrieben der Papier-, Pappe- und Textilindustrie, bei Betrieben der Nahrungsmittelindustrie sowie bei Gerbereien und Tierkörperverwertungsanstalten sind – unbeschadet der Bestimmungen der Z 6 – die Abwässer in einer Betriebskläranlage oder in einer kommunalen Kläranlage biologisch oder gleichwertig zu reinigen.
- 12. Bei vorwiegend anorganisch belasteten Abwässern, wie z. B. von Betrieben der Eisen- und Stahlindustrie sowie der metallverarbeitenden Industrie, ist Z 5 zu beachten.
- 13. Die Abgänge aus Massentierhaltungen und die Siloabwässer sind möglichst einer landwirtschaftlichen Verwertung zuzuführen.
- 14. Eine nachteilige Erhöhung der Wassertemperatur des Vorfluters durch Einleitungen ist zu vermeiden. Der Vorfluter darf um insgesamt nicht mehr als 3 ºC und nicht über + 23 ºC erwärmt werden. Die Temperatur des Abwassers an der Einleitestelle darf + 30 ºC nicht überschreiten.
Schlagworte
Produktionsstoff, Produktionsabwasser, Feststoff, Kanalanlage, Schwemmwasserkreislauf, Preßwasserkreislauf, Papierindustrie, Pappeindustrie, Eisenindustrie
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2019
Gesetzesnummer
10010383
Dokumentnummer
NOR12132628
alte Dokumentnummer
N8197748301J
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