Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2.
(1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
- 1. Herstellen von Holzverbindungen (Schlitzen, Zinken),
- 2. Sägen,
- 3. Hobeln,
- 4. Leimen, Kleben,
- 5. Behandeln der Oberfläche,
- 6. Fügen,
- 7. Falzen,
- 8. Nuten,
- 9. Gewindeschneiden,
- 1 0.einfache Schweißarbeiten,
- 11. einfache Schmiedearbeiten,
- 12. Nieten,
- 13. Zusammenbauen.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
- 1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
- 2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in zehn Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach zwölf Stunden zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Gesetzesnummer
10006997
Dokumentnummer
NOR12076227
alte Dokumentnummer
N5198911360F
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