§ 2 Wagner-Meisterprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2.

(1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

  1. 1. Herstellen von Holzverbindungen (Schlitzen, Zinken),
  2. 2. Sägen,
  3. 3. Hobeln,
  4. 4. Leimen, Kleben,
  5. 5. Behandeln der Oberfläche,
  6. 6. Fügen,
  7. 7. Falzen,
  8. 8. Nuten,
  9. 9. Gewindeschneiden,
  10. 1 0.einfache Schweißarbeiten,
  11. 11. einfache Schmiedearbeiten,
  12. 12. Nieten,
  13. 13. Zusammenbauen.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:

  1. 1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
  2. 2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in zehn Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach zwölf Stunden zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10006997

Dokumentnummer

NOR12076227

alte Dokumentnummer

N5198911360F

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