§ 2 WA-Durchführungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 18.4.1996

Durchfuhr

§ 2.

Die Zollstellen sind berechtigt, für Exemplare, die entweder unter zollamtlicher Überwachung befördert oder unter vorübergehende Verwahrung genommen werden, die Vorlage der im Übereinkommen vorgesehenen Ausfuhrdokumente oder eines hinreichenden Nachweises für ihr Vorhandensein zu verlangen. Wenn der Nachweis nach den Umständen nicht zumutbar ist, genügt Glaubhaftmachung.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010976

Dokumentnummer

NOR12139468

alte Dokumentnummer

N8199654567J

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