§ 2 W. Sch. G.

Alte FassungIn Kraft seit 10.12.1947

§ 2.

(1) Die im § 1 genannten Geldzeichen werden nach den folgenden Bestimmungen in neue Geldzeichen umgetauscht; hiebei werden Auszahlungsbeträge, die nicht auf volle Groschen lauten, entsprechend abgerundet.

(2) Die Umtauschfrist beginnt an dem dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes folgenden Tag und dauert 14 Tage. Das Bundesministerium für Finanzen kann sie im Bedarfsfall mit Kundmachung in der „Wiener Zeitung“ verlängern.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10003810

Dokumentnummer

NOR12042053

alte Dokumentnummer

N3194724474L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)