Ziele der Grundausbildung
§ 2
Mit der Grundausbildung sollen den Bediensteten
- 1. Kenntnisse und Fähigkeiten, die für bestimmte Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen generell erforderlich sind,
- 2. spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben jenes Arbeitsplatzes erforderlich sind, den der Bedienstete zu Beginn der Grundausbildung innehat oder anstrebt, unter Einschluss der sozialen und technischen Fähigkeiten und Fertigkeiten, die für diesen Arbeitsbereich erforderlich sind,
- 3. rechtliche, organisatorische und praktische Besonderheiten des Dienstes im Verwaltungsgerichtshof und
- 4. Kenntnisse der öffentlich-rechtlichen Institutionen Österreichs und der Europäischen Union vermittelt werden.
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