In- und Außerkrafttreten
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Monats ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien über die Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die Leistungen der Rechtsanwälte im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten (Pauschalvergütungsverordnung Verwaltungsgerichte – VwG-PauschVgtV), BGBl. II Nr. 61/2016, außer Kraft.
Schlagworte
Inkrafttreten
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2020
Gesetzesnummer
20010034
Dokumentnummer
NOR40198857
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