§ 2 VwG-PauschVgtV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2014

In- und Außerkrafttreten

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Monats ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundeskanzlers über die Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die Leistungen der Rechtsanwälte im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten (Pauschalvergütungsverordnung Verwaltungsgerichte – VwG-PauschVgtV), BGBl. II Nr. 408/2013, außer Kraft.

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