Berufsprofil
§ 2
Durch die Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Arbeitsplatz einrichten,
- 2. technische Unterlagen lesen und anwenden,
- 3. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
- 4. erforderliche Materialien fachgerecht auswählen, beschaffen und überprüfen,
- 5. Gummi- und Kunststoffprodukte messen und prüfen,
- 6. Heiß- und Kaltvulkanisieren,
- 7. Reifenschäden erkennen und beurteilen,
- 8. Gummi- und Kunststoffprodukte, insbesondere Reifen einsetzen, pflegen und reparieren,
- 9. kundenorientiertes Verhalten und Kundenberatung,
- 10. Arbeiten ausführen unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards,
- 11. technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen.
Schlagworte
Gummiprodukt, Heißvulkanisieren
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
20000067
Dokumentnummer
NOR40000668
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