§ 2 Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik

Alte FassungIn Kraft seit 11.3.2020

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und zehn Tage nach diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2020

Gesetzesnummer

20011070

Dokumentnummer

NOR40221273

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