§ 2 Vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben zum Zweck der öffentlichen Ausstellung

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2003

§ 2

Diese Zusage ist vor der Einfuhr des Kulturgutes schriftlich und unter Gebrauch der Worte “rechtsverbindliche Immunitätszusage" zu erteilen. Sie kann weder zurückgenommen noch widerrufen werden.

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