§ 2 Vorschrift für die Gebäudeaufseherprüfung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1965

§ 2.

(1) Die Prüfung umfaßt:

  1. a) die für den Gebäudeaufseherdienst erforderlichen Kenntnisse aus der Hochbaukunde, der Baustofflehre und der Heizungs- und Beleuchtungstechnik,
  2. b) die Kenntnis der bei Hochbauten gewöhnlich vorkommenden Beschädigungen und Gebrechen und die Fähigkeit, sie zu beheben,
  3. c) die Kenntnis der auf den Gebäudeaufseherdienst bezüglichen Vorschriften und der Ersten Hilfe-Leistung bei Bauunfällen,
  4. d) die Kenntnis der vier Grundrechnungsarten mit gewöhnlichen und Dezimalzahlen und der Ermittlung von einfachen Flächen- und Rauminhalten sowie die Fertigkeit im Zeichnen von einfachen Linearskizzen.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich.

(3) Der schriftliche Teil umfaßt zwei Aufgaben, wovon die eine die Lösung einiger Rechenaufgaben und die Anfertigung einer Zeichnung nach Abs. 1 Punkt d und die andere in der Erstattung einer schriftlichen Meldung aus dem Dienstkreis eines Gebäudeaufsehers besteht. Die Dauer der für die Ausarbeitung bestimmten Zeit ist bei der Übergabe der Prüfungsfragen bekanntzugeben.

Schlagworte

Gegenstand, Fach, Schriftlichkeit, Mündlichkeit

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2018

Gesetzesnummer

10008208

Dokumentnummer

NOR12095197

alte Dokumentnummer

N6196515632S

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