§ 2 Vorprüfung zur Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Alte FassungIn Kraft seit 18.3.1988

Zulassung zur Vorprüfung

§ 2.

(1) Zur Ablegung der Vorprüfung sind die Schüler der 5. Klasse berechtigt.

(2) Der Schüler hat sich zur Vorprüfung in der letzten Woche des Unterrichtsjahres der 4. Klasse schriftlich beim Schulleiter anzumelden.

(3) Gleichzeitig mit der Anmeldung nach Abs. 2 hat der Prüfungskandidat die Wahl des Prüfungsgebietes gemäß § 6 bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10009669

Dokumentnummer

NOR12122406

alte Dokumentnummer

N7198816862J

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