Zulassung zur Vorprüfung
§ 2.
(1) Zur Ablegung der Vorprüfung sind die Schüler der 5. Klasse berechtigt.
(2) Der Schüler hat sich zur Vorprüfung in der letzten Woche des Unterrichtsjahres der 4. Klasse schriftlich beim Schulleiter anzumelden.
(3) Gleichzeitig mit der Anmeldung nach Abs. 2 hat der Prüfungskandidat die Wahl des Prüfungsgebietes gemäß § 6 bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10009669
Dokumentnummer
NOR12122406
alte Dokumentnummer
N7198816862J
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