§ 2 Vorläufige Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Medizinprodukten

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2020

als nicht mehr geltend festgestellt, vgl. § 5 Abs. 2, BGBl. II Nr. 86/2021

§ 2.

Die Wiederaufbereitung von OP-Masken (medizinische Gesichtsmasken), die vom Hersteller zur Einmalverwendung vorgesehen sind, ist dann zulässig, wenn die einschlägigen Normen eingehalten werden, bei der Aufbereitung ein Sicherheits- und Leistungsniveau erreicht wird, das die Funktionstauglichkeit und die Einsatztauglichkeit für den geplanten Zweck gewährleistet und die angewandten Aufbereitungsverfahren entsprechend validiert wurden.

Schlagworte

Sicherheitsniveau

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021

Gesetzesnummer

20011177

Dokumentnummer

NOR40223393

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