als nicht mehr geltend festgestellt, vgl. § 5 Abs. 2, BGBl. II Nr. 86/2021
§ 2.
Die Wiederaufbereitung von OP-Masken (medizinische Gesichtsmasken), die vom Hersteller zur Einmalverwendung vorgesehen sind, ist dann zulässig, wenn die einschlägigen Normen eingehalten werden, bei der Aufbereitung ein Sicherheits- und Leistungsniveau erreicht wird, das die Funktionstauglichkeit und die Einsatztauglichkeit für den geplanten Zweck gewährleistet und die angewandten Aufbereitungsverfahren entsprechend validiert wurden.
Schlagworte
Sicherheitsniveau
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021
Gesetzesnummer
20011177
Dokumentnummer
NOR40223393
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