§ 2 VNG

Alte FassungIn Kraft seit 02.10.2007

Begriffsbestimmungen

§ 2

Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die Erzeugnisse des Teil 1 sowie die Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur des Teil 2 der Anlage. Sie werden, wenn sie dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden, Erzeugnisse oder Waren genannt.
  2. 2. Vermarktungsnormen sind Vorschriften über Qualitätsnormen und Handelsklassen, Verkaufs- oder Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse.
  3. 3. Klassen sind nach dem Grad der Güte abgestufte und auf jeder Stufe nach Beschaffenheitsmerkmalen zu einer Einheit zusammengefasste Gruppen von Qualitäts-, Güte-, Handels- oder Vermarktungsklassen, denen landwirtschaftliche Erzeugnisse entsprechen müssen, um unter einer bestimmten Bezeichnung in Verkehr gebracht werden zu dürfen.
  4. 4. Abhof-Verkauf ist die Abgabe landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom Erzeuger unmittelbar von seiner Betriebs- oder Produktionsstätte an einen Endverbraucher. Ein Abhof-Verkauf liegt hingegen nicht vor, wenn der Erzeuger die Erzeugnisse im Umherziehen (ambulanter Handel) oder auf Märkten in Verkehr bringt.
  5. 5. Inverkehrbringen ist das Inverkehrbringen gemäß Art.3 Z8 der Verordnung (EG) Nr.178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr.L31 vom 01.02.2002S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.575/2006, ABl. Nr.L100 vom 08.04.2006

    S. 3. Die in der Anlage unter den KN-Codes 0201, 0202, 0203 und 0204 angeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen) gelten mit der Schlachtung der Tiere in einem Schlachtbetrieb als in Verkehr gebracht.

  1. 6. Verarbeitungsbetrieb ist ein Betrieb, in dem eine wesentliche Veränderung der Ware vorgenommen werden soll.
  2. 7. Einfuhrkontrolle ist die Überwachung der Einhaltung der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft betreffend Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen beim Verbringen von Waren aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören, in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes anlässlich der Abfertigung durch die Zollbehörde.
  3. 8. Ausfuhrkontrolle ist die Überwachung der in Z7 genannten Bestimmungen beim Verbringen von Gemeinschaftswaren aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes in Drittländer entweder am Ort der Verpackung und Verladung oder auf der Versandstufe.
  4. 9. Inlandskontrolle ist die Überwachung der in Z7 genannten Bestimmungen einschließlich damit verbundener Zulassungen und Registrierungen von Betrieben sowie die Kontrolle der Klassifizierungstätigkeit bei Betrieben, die Erzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes in Verkehr bringen, sowie die Überwachung der Verbraucherinformation im Rahmen der Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur der Europäischen Gemeinschaft.

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