§ 2 Viertes Rückstellungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.1947

§ 2

§ 2. Geänderte Firmen können mit dem früheren Wortlaut fortgeführt und wieder in das Handelsregister eingetragen werden. Die Vorschriften der §§ 18, 19 und 30 H. G. B., § 4, Abs. (1), Satz 1, Aktiengesetz, § 5, Abs. (1), Satz 1 und 2, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, und § 4 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften finden in diesem Falle keine Anwendung.

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