§ 2 VGUe

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1997

zu Abs. 1 Z 15 + 16: ÜR vgl. § 11 Abs. 4

Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 49 Abs. 1 ASchG

Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 49 Abs. 1 ASchG

§ 2.

(1) Arbeitnehmer/innen dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:

  1. 1. Blei, seine Legierungen und Verbindungen;
  2. 2. Phosphorsäureester;
  3. 3. Quecksilber und seine anorganischen Verbindungen;
  4. 4. Arsen oder seine Verbindungen;
  5. 5. Mangan oder seine Verbindungen;
  6. 6. Cadmium oder seine Verbindungen;
  7. 7. Chrom-VI-Verbindungen;
  8. 8. Benzol;
  9. 9. Toluol oder Xylole;
  10. 10. aromatische Nitro- und Aminoverbindungen;
  11. 11. Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole;
  12. 12. Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol), Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin);
  13. 13. Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff);
  14. 14. Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthrazen, Pech oder Ruß mit hohem Anteil an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 4 und 41 ASchG ergibt, daß eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte;
  15. 15. quarz- oder asbesthaltiger Staub, Hartmetallstaub;
  16. 16. Schweißrauch oder Aluminiumstaub;
  17. 17. Rohbaumwoll- oder Flachsstaub;
  18. 18. Fluor oder seine anorganischen Verbindungen;
  19. 19. Dimethylformamid;
  20. 20. Isocyanate.

(2) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 4 und 41 ASchG, daß diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, daß während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Abs. 1 Z 14.

(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn Arbeitnehmer/innen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Abs. 1 ausgesetzt sind, nicht mehr als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden.

zu Abs. 1 Z 15 + 16: ÜR vgl. § 11 Abs. 4

Schlagworte

Eignungsuntersuchung, Nitroverbindung, Rohbaumwollstaub

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020

Gesetzesnummer

10009034

Dokumentnummer

NOR12112420

alte Dokumentnummer

N6199710533I

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)