Allgemeine Voraussetzungen
§ 2
Bauvorhaben bei Seilbahnen gemäß §§ 2 sowie 119 Abs. 2 SeilbG 2003 bedürfen keiner seilbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung sowie keiner gesonderten Zustimmung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, sofern
- 1. die in §§ 18 und 19 SeilbG 2003 angeführten Voraussetzungen gegeben sind,
- 2. Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner gemäß dem
- 7. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 idgF, hinzu gezogen wurden und
- 3. keine Ausnahme von Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes, insbesondere von Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, erforderlich ist.
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