§ 2 VgB 2004

Alte FassungIn Kraft seit 13.1.2005

Allgemeines

§ 2

Abtragungen sowie die in dieser Verordnung angeführten Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges bedürfen keiner eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und keiner eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung sowie keiner gesonderten Zustimmung des Verkehrs‑Arbeitsinspektorates, sofern

  1. 1. Rechte und Interessen Dritter entweder durch diese Maßnahmen nicht berührt werden oder deren Zustimmung zu diesen Maßnahmen bereits vorliegt,
  2. 2. das Eisenbahnunternehmen diese Maßnahmen nach dem Stand der technischen Entwicklung plant und unter der Leitung einer gemäß § 15 Eisenbahngesetz 1957 geführten Person ausführt,
  3. 3. Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner gemäß dem
  4. 7. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, bestellt und hinzugezogen wurden und
  5. 4. keine Ausnahme von Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes, insbesondere von Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, erforderlich ist.

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