Allgemeines
§ 2
Abtragungen sowie die in dieser Verordnung angeführten Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges bedürfen keiner eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und keiner eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung sowie keiner gesonderten Zustimmung des Verkehrs‑Arbeitsinspektorates, sofern
- 1. Rechte und Interessen Dritter entweder durch diese Maßnahmen nicht berührt werden oder deren Zustimmung zu diesen Maßnahmen bereits vorliegt,
- 2. das Eisenbahnunternehmen diese Maßnahmen nach dem Stand der technischen Entwicklung plant und unter der Leitung einer gemäß § 15 Eisenbahngesetz 1957 geführten Person ausführt,
- 3. Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner gemäß dem
- 7. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, bestellt und hinzugezogen wurden und
- 4. keine Ausnahme von Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes, insbesondere von Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, erforderlich ist.
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