§ 2 VEVO 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2008

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Abfertigungsbescheinigung: Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission (GVDE-Ware) vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 21 vom 28. Jänner 2004, S. 11; oder Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission (GVDE-Tiere) zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren, ABl. Nr. L 49 vom 19. Februar 2004, S. 11;
  2. 2. amtlicher Tierarzt: der von der zuständigen Zentralbehörde des Versandlandes so bezeichnete Tierarzt;
  3. 3. Anmelder: die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt, oder die Person, in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird;
  4. 4. Austrittsgrenzkontrollstelle: veterinärbehördliche Grenzkontrollstelle, an der eine Durchfuhrsendung bei Austritt aus dem Gebiet gemäß Anlage 2 kontrolliert wird;
  5. 5. Bescheinigungsbefugter: amtlicher Tierarzt oder, falls die veterinärrechtlichen Vorschriften dies vorsehen, jede andere Person, die von der zuständigen Behörde zur Unterzeichnung der in den genannten Vorschriften vorgesehenen Bescheinigungen befugt ist;
  6. 6. Beteiligter: eine natürliche oder juristische Person im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 97/78/EG ;
  7. 7. Dokumentenprüfung: amtliche Prüfung der die Tiere und Waren begleitenden Bescheinigungen oder Dokumente;
  8. 8. Drittstaat: Staat, der nicht in der Anlage 2 bezeichnet ist;
  9. 9. Durchfuhr: das Verbringen von Sendungen aus einem Drittstaat nach Österreich mit anschließender Verbringung in einen Drittstaat, sowohl direkt als auch über einen anderen in der Anlage 2 bezeichneten Staat;
  10. 10. Einfuhr: jede Beförderung einer veterinärbehördlich kontrollpflichtigen Sendung unabhängig von ihrer zollrechtlichen Bestimmung von einem in einem Drittstaat gelegenen Ort
  1. a) zu einem in Österreich gelegenen Bestimmungsort oder
  2. b) über Österreich zu einem Bestimmungsort, der in einem Gebiet gemäß Anlage 2 gelegen ist;
  1. 11. Einführer: jede natürliche oder juristische Person, welche die kontrollpflichtige Sendung zur Einfuhr- oder Durchfuhrkontrolle stellt;
  2. 12. Einhufer: Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide;
  3. 13. Eintagsküken: Geflügel in einem Alter von jünger als 72 Stunden, sofern die Tiere noch nicht gefüttert wurden;
  1. 14. Eintrittsgrenzkontrollstelle: veterinärbehördliche Grenzkontrollstelle, an der eine Durchfuhrsendung bei Eintritt in das Gebiet gemäß Anlage 2 abgefertigt wird;
  2. 15. Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane und Rebhühner sowie Laufvögel;
  3. 16. Grenzkontrollstelle: amtliche Stelle, an welcher der Grenztierarzt die grenztierärztliche Kontrolle entweder an der Grenze zu einem Drittstaat oder in einem Hafen beziehungsweise Flughafen durchzuführen hat;
  4. 17. Grenztierarzt: der von der zuständigen Zentralbehörde eines Staates mit der Durchführung der grenztierärztlichen Kontrolle beauftragte Tierarzt;
  5. 18. grenztierärztliche Kontrolle: Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung gemäß der Richtlinie 97/78/EG und der Richtlinie 91/496/EWG , sowie sonstige, anlässlich des Grenzübertrittes im Rahmen gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen von Grenztierärzten durchzuführende Kontrollen und Untersuchungen;
  6. 19. harmonisierte Einfuhr: Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  1. a) die Sendung muss aus einem Drittstaat oder Landesteil eines Drittstaates stammen, der durch einen Rechtsakt der Gemeinschaft zum Export in die Gemeinschaft zugelassen ist, und
  2. b) für die betreffenden Tiere, Waren oder Gegenstände und für den jeweiligen Verwendungszweck müssen in Rechtsakten der Gemeinschaft Bescheinigungen oder Dokumente vorgeschrieben sein, und
  3. c) die Sendungen müssen, soweit die Gemeinschaftsvorschriften dies vorsehen, aus zugelassenen Betrieben stammen;
  1. 20. Heimtiere: Tiere der Arten Hunde, Katzen, Frettchen, Nagetiere, Hauskaninchen, Aquarienfische (tropische Zierfische), Amphibien, Reptilien und Wirbellose (ausgenommen Bienen und Krebstiere) sowie Vögel (ausgenommen Geflügel), die ihren Eigentümer oder eine andere natürliche Person, die während der Verbringung oder Einfuhr oder Wiedereinfuhr im Auftrag des Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist, begleiten und die nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein;
  2. 21. Heimtierfutter: Material der Kategorie 3 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthaltendes Futter für Hunde, Katzen, Frettchen, Nagetiere, Hauskaninchen, Aquarienfische (tropische Zierfische), Amphibien, Reptilien und Wirbellose (ausgenommen Bienen und Krebstiere) sowie Vögel (ausgenommen Geflügel);
  3. 22. Huftiere: Einhufer, Klauentiere einschließlich Schwielensohler, Tapire, Elefanten, Nashörner und Flusspferde;
  4. 23. Imkereierzeugnisse: Honig, Wachs, Gelee Royale, Kittharz und Pollen, wenn dieses Material ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmt ist;
  5. 24. innergemeinschaftliches Verbringen: das Einbringen von Sendungen aus den in Anlage 2 genannten Gebieten nach Österreich und das Verbringen von Sendungen aus Österreich in Gebiete gemäß Anlage 2, ausgenommen das Ein- und Verbringen zum Zwecke der Durchfuhr gemäß Z 8;
  6. 25. Klauentiere: Wiederkäuer und Schweine;
  7. 26. Krankheitserreger: jede Ansammlung oder Kultur von Organismen oder deren Abkömmlingen, isoliert oder als Kombination solcher Ansammlungen oder Kulturen von Organismen, die bei Tieren eine Krankheit hervorrufen können, sowie alle veränderten Abkömmlinge solcher Organismen, die Träger oder Überträger von Tierkrankheiten sein können, ausgenommen die zugelassenen immunologischen Tierarzneimittel;
  8. 27. Nämlichkeitskontrolle: amtliche Prüfung der Übereinstimmung von Sendungen mit den sie begleitenden Bescheinigungen und Dokumenten sowie Prüfung der vorgeschriebenen Kennzeichnung von Tieren beziehungsweise der vorgeschriebenen Stempel und Kennzeichen auf den tierischen Erzeugnissen;
  9. 28. physische Untersuchung: unmittelbar am Tier vorgenommene Untersuchung durch die Grenztierärzte, auch mit Probennahme und Laboruntersuchung dieser Proben;
  10. 29. registrierte Einhufer: alle Einhufer (Equiden), die registriert sind und durch ein Dokument identifiziert werden können;
  11. 30. Rücknahmeerklärung: schriftliche Verpflichtung des Verfügungsberechtigten, die Sendung von Tieren, Waren oder Gegenständen bei einer Zurückweisung durch den nächstfolgenden Drittstaat zu übernehmen und aus dem Gebiet der Gemeinschaft zu verbringen oder unschädlich beseitigen zu lassen;
  12. 31. Schlachttiere: Tiere, die zur Schlachtung innerhalb der festgelegten Fristen bestimmt sind;
  13. 32. Schutzmaßnahmen: von der Gemeinschaft oder von einem Mitgliedstaat erlassene Maßnahmen, die Einfuhrbeschränkungen für Tiere, Waren oder Gegenstände festlegen;
  14. 33. Sendung: eine Anzahl von Tieren der gleichen Art oder eine Anzahl gleichartiger tierischer Produkte oder Erzeugnisse tierischer Herkunft, für welche die gleiche Veterinärbescheinigung oder das gleiche Veterinärdokument gilt und die mit ein- und demselben Beförderungsmittel transportiert werden und die aus dem gleichen Staat oder Teilgebiet eines Staates stammen;
  15. 34. Sperre: alle durch eine österreichische Behörde verfügten Maßnahmen, um das In-Verkehr-Bringen einer Sendung zu verhindern; diese Maßnahmen umfassen insbesondere Verkehrsbeschränkungen, Quarantäne oder Schlacht- sowie Tötungsanordnungen, die Anordnung der Vernichtung, die Behandlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder das Außer-Landes-Verbringen;
  16. 35. tierische Nebenprodukte: ganze Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;
  17. 36. TRACES: das integrierte EDV-System der Gemeinschaft für das Veterinärwesen zur Information bei der Einfuhr und im innergemeinschaftlichen Handel;
  18. 37. Transporteur: die natürliche oder juristische Person, welche über das Transportmittel verfügungsberechtigt ist, mit dem die lebenden Tiere, Waren oder Gegenstände an der Grenzkontrollstelle aus dem Drittland einlangen;
  19. 38. Verfügungsberechtigter: jene Person, die berechtigt ist, über die Behandlung der Sendung (insbesondere über die Maßnahmen bei deren Beförderung) zu bestimmen;
  20. 39. Wiedereinfuhr: die Rückbringung von aus in Anlage 2 genannten Gebieten stammenden Sendungen, die in einen Drittstaat gebracht wurden;
  21. 40. Zollkodex: Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten auch alle Begriffsbestimmungen in den anwendbaren Rechtsakten der EG als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.

(3) Sofern in den Abs. 1 und 2 nicht ausdrücklich anders geregelt, gelten die Begriffsbestimmungen gemäß dem LMSVG und gemäß den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.

Schlagworte

Einfuhrkontrolle, Einbringen, Schlachtanordnung

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

20006154

Dokumentnummer

NOR40103467

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