§ 2 Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung)

Alte FassungIn Kraft seit 11.7.2001

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2001

§ 2.

(1) Die Tierkörperverwertungsanstalten sind verpflichtet, die einlaufenden Gegenstände zu verarbeiten oder auf andere Weise gemäß § 14 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, in der jeweils geltenden Fassung, unschädlich zu beseitigen. Sie haben diese Verarbeitung beziehungsweise Beseitigung in rationellster Weise unter Einhaltung der veterinär- und sanitätspolizeilichen Erfordernisse durchzuführen.

(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann durch Verordnung nach den jeweiligen veterinär- oder sanitätspolizeilichen Erfordernissen gemäß dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften (EG) für bestimmte Arten von Gegenständen gemäß § 3 Abs. 1 die Bedingungen für deren Behandlung, Verarbeitung oder unschädliche Beseitigung oder für die Verwendung der Erzeugnisse vorschreiben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024

Gesetzesnummer

10010180

Dokumentnummer

NOR40019332

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