Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2001
§ 2.
(1) Die Tierkörperverwertungsanstalten sind verpflichtet, die einlaufenden Gegenstände zu verarbeiten oder auf andere Weise gemäß § 14 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, in der jeweils geltenden Fassung, unschädlich zu beseitigen. Sie haben diese Verarbeitung beziehungsweise Beseitigung in rationellster Weise unter Einhaltung der veterinär- und sanitätspolizeilichen Erfordernisse durchzuführen.
(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann durch Verordnung nach den jeweiligen veterinär- oder sanitätspolizeilichen Erfordernissen gemäß dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften (EG) für bestimmte Arten von Gegenständen gemäß § 3 Abs. 1 die Bedingungen für deren Behandlung, Verarbeitung oder unschädliche Beseitigung oder für die Verwendung der Erzeugnisse vorschreiben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2001
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2024
Gesetzesnummer
10010180
Dokumentnummer
NOR40019332
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