§ 2 Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2012

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 101/2025

§ 2.

(1) Eine Veräußerung ist bei jenen Ehrengeschenken zu veranlassen, die einen die administrativen Kosten einer Verwertung übersteigenden Verkehrswert darstellen. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert trifft die Personalabteilung eine Verfügung im Einzelfall.

(2) Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken sind in erster Linie zur Linderung von Notlagen, in die Bedienstete des Ressorts oder deren Hinterbliebene unverschuldet geraten sind, ansonsten für einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zu verwenden.

(3) Die Entscheidung über die konkrete Verwendung ist vom Präsidium vorzubereiten.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

20008020

Dokumentnummer

NOR40142823

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