§ 2 Vertrag mit BRD über den Binnenschiffsverkehr (Durchführung)

Alte FassungIn Kraft seit 23.11.1988

Strafbestimmung

§ 2

§ 2. Wer ohne Genehmigung gemäß § 1 Abs. 1 Kabotage betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.

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