Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Zu § 9 Abs. 7 Z 5 FAG 2008
§ 2.
(1) Die Teile der auf die Länder und Gemeinden entfallenden Erträge an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel mit Ausnahme des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft und mit Ausnahme der auf die Länder entfallenden Anteile an der Erbschafts- und Schenkungssteuer werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt:
Länder 2008 Länder 2009 und 2010 Gemeinden
nach der Volkszahl 71,085% 77,017% 16,013%
nach dem abgestuften
Bevölkerungsschlüssel - - 59,379%
nach Fixschlüsseln 28,915% 22,983% 24,608%
Bei den Ertragsanteilen der Länder an der Umsatzsteuer werden ab dem Jahr 2009 1 780 500 000 Euro von den nach der Volkszahl zu verteilenden Mitteln abgezogen und den nach dem Fixschlüssel zu verteilenden Mitteln hinzugerechnet.
(2) Von den nach Fixschlüsseln zu verteilenden Mitteln werden bei den Ländern ein Betrag in Höhe von 0,949% und bei den Gemeinden als Getränkesteuerausgleich ein Betrag in Höhe von 1,888% des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 FAG 2008 genannten Betrages als Anteile an der Umsatzsteuer in folgenden Verhältnissen verteilt:
Länder Gemeinden
Burgenland 2,572% 2,505%
Kärnten 6,897% 8,496%
Niederösterreich 14,451% 15,185%
Oberösterreich 13,692% 14,587%
Salzburg 6,429% 9,426%
Steiermark 12,884% 13,086%
Tirol 7,982% 14,512%
Vorarlberg 3,717% 4,811%
Wien 31,376% 17,392%
und die verbleibenden Anteile in folgendem Verhältnis:
Länder 2008 Länder 2009 und 2010 Gemeinden
Burgenland 3,512% 3,250% 1,487%
Kärnten 7,203% 6,881% 5,278%
Niederösterreich 18,637% 17,898% 14,073%
Oberösterreich 15,659% 15,829% 16,662%
Salzburg 7,440% 6,976% 8,169%
Steiermark 13,997% 13,744% 9,598%
Tirol 9,566% 8,813% 9,031%
Vorarlberg 5,412% 4,923% 5,918%
Wien 18,574% 21,686% 29,784%
(3) Der Anteil des Landes Vorarlberg am Ertrag der Umsatzsteuer wird in acht gleichen Halbjahresraten um insgesamt 39,97 Millionen Euro zu Lasten aller anderen Länder erhöht. Dieser Vorweganteil verringert die Anteile der anderen Länder am Ertrag der Umsatzsteuer in folgendem Verhältnis:
Burgenland 5,43%
Kärnten 10,80%
Niederösterreich 23,07%
Oberösterreich 14,90%
Salzburg 9,72%
Steiermark 16,39%
Tirol 11,98%
Wien 7,71%
Die erste Halbjahresrate wird erstmals bei der auf den Baubeginn der Umfahrung Feldkirch-Süd folgenden Überweisung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile überwiesen. Die restlichen sieben Halbjahresraten sind jeweils in Abständen von sechs Monaten zu überweisen. Durch einen späteren - auch nach 2013 gelegenen - Baubeginn wird der Anspruch des Landes Vorarlberg auf den Vorweganteil in Höhe von 39,97 Millionen Euro nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Gesetzesnummer
20006021
Dokumentnummer
NOR40101802
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