§ 2 VersStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1953

Mit Abs. 1 sind Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gemeint.

§ 2. Versicherungsverträge.

(1) Als Versicherungsvertrag im Sinne dieses Gesetzes gilt auch eine Vereinbarung zwischen mehreren Personen oder Personenvereinigungen, solche Verluste oder Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Versicherung bilden können.

(2) Als Versicherungsvertrag gilt nicht ein Vertrag, durch den der Versicherer sich verpflichtet, für den Versicherungsnehmer Bürgschaft oder sonstige Sicherheit zu leisten.

Mit Abs. 1 sind Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gemeint.

Schlagworte

Steuergegenstand

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

10003834

Dokumentnummer

NOR12042369

alte Dokumentnummer

N31953124430

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)