Übergangsbestimmung
§ 2
(1) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 316/1989 gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 dieser Verordnung.
(2) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 374/1983 gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 dieser Verordnung.
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