Zum Inkrafttretensdatum: Abs. 3 tritt mit 1. 6. 1988 in Kraft
§ 2.
(1) Ein gemeinsames Versandverfahren beginnt mit der Ausfolgung des Versandscheines, im Fall eines zugelassenen Versenders im Sinn der Anlange II des Übereinkommens mit der Versendung der Waren. Soweit im Übereinkommen keine Regelung getroffen ist, gelten die Bestimmungen des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.
(2) Die Abgangszollstelle hat bei der Abfertigung zum gemeinsamen Versandverfahren, wenn die Bestimmungszollstelle im Zollausland liegt, hinsichtlich der Waren und allfälliger amtlicher Vorpapiere auch die Amtshandlungen des Grenzzollamtes vorzunehmen.
(3) Der Artikel 7 Abs. 3 des Übereinkommens ist bei österreichischen Grenzübergangsstellen zu beachten.
Schlagworte
BGBl. Nr. 129/1955
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10006880
Dokumentnummer
NOR12074867
alte Dokumentnummer
N5198713151L
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